In letzter Zeit häufen sich die Fälle, dass die Verbrauchsleitung innerhalb des Grundstücks beschädigt ist und repariert werden muss. Bevor die Schadensbehebung durchgeführt wird,
steht die Frage der Zuständigkeit und der Kostenübernahme im Vordergrund.

Nachfolgende Skizze sowie Auszüge der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/WAS § 8 Abs. 1) und der Wasserabgabesatzung (WAS § 3) sollen Ihnen veranschaulichen, dass Sie als Grundstückseigentümer zuständig für die Behebung eines Schadens an der Verbrauchsleitung innerhalb Ihres Grundstücks und für die Kostenerstattung nach tatsächlich angefallener Höhe sind.

BGS/WAS § 8 – Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

Der Aufwand für die Herstellung , Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS sind mit Ausnahme der Kosten, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfallen, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.Wir bitten Sie,
sich im Schadensfall innerhalb oder außerhalb Ihres Grundstücks umgehend mit uns in Verbindung zu setzen (Tel.: 09195/3885 oder 2340).
Eine umgehende und rasche Schadensbehebung sollte im beiderseitigen Interesse sein.